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Vor Beginn einer Berufsausbildung muss nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden (dem Ausbildungsbetrieb) ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden.
Der schriftliche Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Ziel der Berufsausbildung, Berufstätigkeit (Berufsbezeichnung), für die ausgebildet werden soll;
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung (betrieblicher Ausbildungsplan);
- Beginn, Dauer und Ort der Ausbildung;
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z.B. in außerbetrieblichen Ausbildungsstätten);
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit;
- Dauer der Probezeit (mindestens ein und maximal drei Monate);
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung;
- Dauer des Urlaubs;
- Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann;
- Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
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