|
Die für Berufsbildung zuständigen Stellen sind in der Regel die Kammern (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, Ärztekammer).
Die Kammern übernehmen auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) folgende zentrale Aufgaben:
- sie prüfen, ob der Ausbildende (der gesetzlich Verantwortliche des Ausbildungsbetriebs) persönlich geeignet ist und über die notwendige Ausstattung verfügt;
- sie prüfen, ob die Ausbilder in den Betrieben fachlich und persönlich geeignet sind (Ausbildereignungsprüfung);
- sie tragen den Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse ein und liefern die Daten für die Ausbildungsstatistik;
- sie beraten in allen Fragen der Berufsausbildung (Ausbildungsberater), auch in Fragen der Ausbildung behinderter junger Menschen oder bei Problemen und Konflikten während der Ausbildung (Ausbildungsabbruch);
- sie richten Berufsbildungsausschüsse ein (mit Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Berufsschulen), die an allen wichtigen Angelegenheiten der Berufsbildung beteiligt werden;
- sie erlassen besondere Rechtsvorschriften zur Durchführung der Berufsbildung, so auch besondere Ausbildungsregelungen für Behinderte auf der Grundlage von § 48 BBiG oder § 42b HwO;
- sie richten Prüfungsausschüsse ein, die die Prüfungen abnehmen, kontrollieren zuvor, ob die vorgeschriebene Ausbildungszeit eingehalten wurde und das Berichtsheft vollständig geführt ist, und sie vergeben Zeugnisse über die Abschlussprüfungen.
Das Verzeichnis aller nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen für Berufsausbildung ist im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (herausgegeben vom Bundesinstitut für Berufsbildung/BIBB) enthalten und kann bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit eingesehen werden.
|